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   VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813   

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VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 (https://dejure.org/2015,11116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 (https://dejure.org/2015,11116)
VGH Bayern, Entscheidung vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 (https://dejure.org/2015,11116)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes aufgrund eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots

  • Wolters Kluwer

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes aufgrund eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 34a Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 7 Satz 1, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG, Art. 19 Abs. 4 GG
    Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Ausländerbehörde; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen ...

  • rewis.io

    Abschiebung, Abschiebungsandrohung, Abschiebungsverbot, Asylantrag, Asylantragsteller, Ausland, Ausländer, Aussetzung, Duldung, Flucht, Flüchtling, Krankheit, Verfolgung, Vollziehung, Wiederaufgreifen, Zielstaat

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung des Bundesamtes aufgrund eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbots

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsschutz bei bestandskräftiger Abschiebungsanordnung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Rechtsschutz bei bestandskräftiger Abschiebungsanordnung

Besprechungen u.ä.

  • Landesanwaltschaft Bayern PDF (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    § 34a Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 7 Satz 1, § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 51 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. VwVfG, Art. 19 Abs. 4 GG
    Asylverfahrens- und Ausländerrecht: Zuständigkeiten bei Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG | Vorübergehende Aussetzung der Abschiebung durch Ausländerbehörde; Einstweilige Anordnung; Vorläufige Aussetzung der Vollziehung einer bestandskräftigen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2015, 715
 
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Wird zitiert von ... (95)Neu Zitiert selbst (5)

  • VGH Bayern, 12.03.2014 - 10 CE 14.427

    Im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG hat das Bundesamt sowohl

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Die die Abschiebungsanordnung durchführende Ausländerbehörde hat dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (Weiterentwicklung der Rechtsprechung im Beschluss vom 12. März 2014 - 10 CE 14.427 - Rn. 4).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).

    Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 12).

  • BVerfG, 17.09.2014 - 2 BvR 732/14

    Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde bzgl. Rückführung in einen sicheren

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).

    Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 12).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.09.2014 - 2 M 68/14

    Prüfung von Abschiebungshindernissen bei Abschiebungsanordnung durch das

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).
  • OVG Saarland, 25.04.2014 - 2 B 215/14

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung eines Asylbewerbers nach Schweden nach

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4 m.w. Rspr-nachweisen; vgl. auch OVG Saarl, B.v. 25.4.2014 - 2 B 215/14 - und OVG LSA, B.v. 3.9.2014 - 2 M 68/14 - jeweils juris; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/14 - juris Rn. 11, wonach diese Rechtsprechung "von Verfassung wegen nicht zu beanstanden" ist).
  • VG Düsseldorf, 17.02.2015 - 22 L 378/15

    Einstweilige Anordnung; Abschiebungsschutz; Unterlassen der Abschiebung;

    Auszug aus VGH Bayern, 21.04.2015 - 10 CE 15.810
    Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im einstweiligen Rechtsschutz ist dann aber der Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Funke-Kaiser in GK-AsylVfG, Stand: November 2014, II - § 34a Rn. 98 und II - § 71 Rn. 313 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 17.2.2015 - 22 L 378/15.A - juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.01.2017 - 11 S 2301/16

    Einstweiliger Rechtsschutz - zum Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung

    Das bedeutet auch, dass das Bundesamt vor Erlass der Abschiebungsanordnung gegebenenfalls sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse zu berücksichtigen hat (vgl. etwa OVG M-V, Beschluss vom 29.11.2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 9 f.; HambOVG, Beschluss vom 03.12.2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 9 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31.05.2011 - A 11 S 1523/11 -, a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom 28.04.2015 - 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 ff. und Urteil vom 07.07.2016 - 13 A 2238/15.A -, juris Rn. 121; Rh-Pf OVG, Urteil vom 18.02.2016 - 1 A 11081/14 -, juris Rn. 36; NdsOVG, Beschluss vom 02.05.2012 - 13 MC 22/12 -, a.a.O; OVG B-B, Beschluss vom 01.02.2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris Rn. 4 ff.; BayVGH, Beschluss vom 21.04.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 4 ff. und vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 -, juris Rn. 4 ; SaarlOVG, Beschluss vom 25.04.2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris Rn. 9 f. und 2 BvR 732/14 -, juris Rn. 11 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 34a Rn. 20 ff. ; Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslG, 11. Aufl., 2016, § 34a AsylG Rn. 3 ff.).
  • VGH Bayern, 14.10.2015 - 10 CE 15.2165

    Abschiebungsanordnung; Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung;

    Denn der Antragsteller kann sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der insoweit maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und wirksam durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Träger des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge gerichteten Antrag nach § 80 Abs. 7 oder § 123 VwGO verfolgen, so dass sich der gegen den Antragsgegner als Träger der Ausländerbehörde gerichtete Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 3).

    Dabei hat das Bundesamt außer der Unzulässigkeit des Asylantrags nach § 27a AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (stRspr; vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4; B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 12.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4 jeweils m.w.N.).

    Gegebenenfalls hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von deren Vollziehung abzusehen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4; B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; BVerfG, B.v. 17.9.2014 - 2 BvR 732/34 - juris Rn. 12 m.w.N.).

    Sollte hingegen die Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung bereits rechtskräftig abgewiesen und die Abschiebungsanordnung damit bestandskräftig geworden sein, so muss der Antragsteller, will er sich gegen die Annahme der Unzulässigkeit seines Asylantrags nach § 27a AsylVfG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wenden und den behaupteten Duldungsgrund der bevorstehenden Eheschließung geltend machen, nach § 51 Abs. 1 VwVfG beim Bundesamt einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens stellen und im Hauptsacheverfahren gegebenenfalls im Wege der Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO eine Sachentscheidung erzwingen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - Rn. 5 m.w.N.).

    Der dem systematisch entsprechende statthafte Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist dann aber ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - Rn. 5 m.w.N.).

    Zwar mag es in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung nicht mehr erreichbar ist, etwa weil eine Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, aus Gründen der durch Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gewährleisteten Effektivität des Rechtsschutzes möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 7 m.w.N.).

  • VGH Bayern, 03.08.2023 - 19 CE 23.1290

    Vorläufiger Rechtsschutz im Asylfolgeverfahren

    Unter diesen Umständen könne der Antragsteller in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen den Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stelle, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylG bzw. auf den Ablehnungsbescheid hin nicht abgeschoben werden dürfe (m.V.a. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    2.1 Dem gegen den Antragsgegner gerichteten Antrag fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und - auch im konkreten Fall - effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Asylverfahrens bzw. des Verfahrens bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots erreichen kann (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

    Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis (vgl. BayVGH, B.v. 18.07.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 4).

    Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland (als Rechtsträger des Bundesamtes) gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2023 - 19 CE 23.1239; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4 m.w.N.).

    Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3; B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.; OVG RP, B.v. 14.1.2019 - 7 B 11544/18 - juris Rn. 4).

    Mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass sich insoweit nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit die maßgebliche Sach- oder Rechtslage im Zielstaat der Abschiebung verändert habe, haben sich das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich der negativen Feststellung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz vorliegen, sowie gegebenenfalls das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bzw. auf Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu befassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

  • VGH Bayern, 18.07.2023 - 19 CE 23.1239

    Beschwerde, Abschiebung bereits vollzogen, Rechtsschutzbedürfnis für Eilantrag

    2.2.1 Dem gegen den Antragsgegner zu 1) gerichteten Antrag fehlt es bereits am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller - unabhängig davon, dass die Abschiebung bereits vollzogen worden ist - sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der hierfür maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen vorrangig und - auch im konkreten Fall - effektiv durch einen gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens (s. § 51 VwVfG) bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbots hätte erreichen können (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

    Sie hat nach der gesetzlichen Aufgabenverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörde dazu keine Befugnis (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 4).

    Unter solchen Umständen kann der Asylfolgeantragsteller aber in der Weise um einstweiligen Rechtsschutz nachsuchen, dass er einen gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Antrag auf Verpflichtung des Bundesamtes stellt, gegenüber der Ausländerbehörde zu erklären, dass auf die ursprüngliche Mitteilung hin nicht abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 6; B.v. 9.5.2007 - 19 CE 07.158 - juris Rn. 22 m.w.N.).

    Nur wenn effektiver Rechtsschutz nicht mehr mit einem gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Eilantrag erreicht werden kann - d.h. wenn der Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenüber der Bundesrepublik Deutschland bzw. jedenfalls die dann zu deren Umsetzung noch erforderliche Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass nicht vollzogen werden darf, zu spät käme - muss unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 GG auch eine unmittelbare Zuständigkeit der Ausländerbehörde bzw. deren Rechtsträgers für die begehrte einstweilige Regelung bejaht werden (vgl. BayVGH, B.v. 26.1.2009 - 19 CE 09.130 - juris Rn. 2; VGH BW, B.v. 29.11.2018 - 12 S 2504/18 - juris Rn. 18 m.w.N.; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

    Mit dem Vorbringen des Antragstellers, dass sich insoweit nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit die maßgebliche Sach- oder Rechtslage im Zielstaat der Abschiebung verändert habe, haben sich das Bundesamt im Rahmen der Entscheidung, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG bzw. gemäß § 51 Abs. 5 i.V.m. §§ 48, 49 VwVfG hinsichtlich der negativen Feststellung zum zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz vorliegen, sowie gegebenenfalls das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Klage gegen die Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG bzw. auf Verpflichtung des Bundesamtes zum Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu befassen (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 3).

  • BVerfG, 01.07.2021 - 2 BvR 627/21

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung von Eilrechtsschutz wegen Verletzung

    Denn es setzt sich nicht damit auseinander, dass bei dem vorliegenden Hauptsacheverfahren, bei dem es um das Wiederaufgreifen des Verfahrens in Bezug auf die Feststellung von Abschiebungsverboten geht, nach ganz herrschender Ansicht in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Wiederaufgreifensanspruchs statthaft ist (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810; 10 C 15.813 -, juris, Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 13 PA 104/17 -, juris, Rn. 17; VG München, Beschluss vom 14. März 2019 - M 5 S 19.50043 -, juris, Rn. 11; mit gleichem Ergebnis Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2017 - 18 B 1033/17 -, juris, Rn. 6 ff.).

    Darüber hinaus entspricht der Tenor der von der Beschwerdeführerin begehrten Sicherungsanordnung dem, was in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen als statthaftes Rechtsschutzziel eines entsprechenden Antrags angesehen wurde (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006 - 8 Q 2642/06.A -, juris, Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810; 10 C 15.813 -, juris, Rn. 5; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20. Juni 2017 - 13 PA 104/17 -, juris, Rn. 17; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11. September 2017 - 18 B 1033/17 -, juris, Rn. 6 ff.; VG München, Beschluss vom 14. März 2019 - M 5 S 19.50043 -, juris, Rn. 11).

  • VG Augsburg, 21.05.2019 - Au 6 E 19.521

    Prüfungskompetenz des Bundesamtes für inlandsbezogene Vollzugshindernisse

    Die Ausländerbehörde, die die Abschiebungsanordnung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylG durchführt, hat aus den oben dargelegten Gründen dagegen grundsätzlich keine eigene Entscheidungskompetenz bezüglich der vorläufigen Aussetzung der Vollziehung wegen eines nachträglich geltend gemachten (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots (z.B. nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) oder Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG, solange die (bestandskräftige) Abschiebungsanordnung nicht aufgehoben ist (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 u.a. - juris Rn. 5 m.w.N.; umfassend auch VG Stuttgart, B.v. 21.6.2018 - 4 K 6710/18 - juris Rn. 27 ff.).

    Lediglich in extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung an die Ausländerbehörde, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf, offensichtlich zu spät kommen würde, mag es aus Gründen der Effektivität des Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) möglich sein, im Wege der einstweiligen Anordnung unmittelbar (auch) gegenüber der für den Vollzug der Abschiebungsanordnung zuständigen Ausländerbehörde eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung zu erstreiten (BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 u.a. - juris Rn. 6).

    Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der seit 26. Februar 2019 bestandskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes im Bescheid vom 9. Januar 2019 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810 u.a. - juris Rn. 3; zur fehlenden Passivlegitimation vgl. VG Stuttgart, B.v. 21.6.2018 - 4 K 6710/18 - juris Rn. 27 ff.).

  • VGH Bayern, 26.07.2019 - 10 CE 19.1304

    Unzulässiger Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO mangels Rechtsschutzbedürfnis

    Sein u.a. wegen eines geltend gemachten nachträglich entstandenen Abschiebungsverbots (und Duldungsgrundes nach § 60a Abs. 2 AufenthG) gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners (als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde) zur vorläufigen Aussetzung der Vollziehung der bereits seit 13. Juli 2018 (VG Augsburg, U.v. 4.6.2018 - Au 5 K 18.50034) rechtskräftigen Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylVfG) des Bundesamtes aus dem Bescheid vom 15. Februar 2018 ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (vgl. BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 3 m.w.N.).

    Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung hat das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (vgl. BayVGH, B.v. 12.3.2014 - 10 CE 14.427 - juris Rn. 4; B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris -Ls-; OVG NW, B.v. 2.1.2019 - 13 A 4599/18.A - juris Rn. 8; OVG RhPf, B.v. 20.7.2017 - 7 B 11085/17 - juris -Ls-; NdsOVG, B.v. 20.6.2018 - 13 PA 104/17 - juris Rn. 16).

    Ein im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG (denkbarer) Ausnahmefall von der oben dargelegten Rechtsschutzsystematik beim Vollzug einer bestandskräftigen Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylG (s. hierzu: BayVGH, B.v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 - juris Rn. 6; VGH BW, B.v. 13.2.2019 - 11 S 401/19 - juris Rn. 12; OVG RhPf, B.v. 20.7.2017 - 7 B 11085/17 - juris Rn. 8; NdsOVG, B.v. 20.6.2018 - 13 PA 104/17 - juris Rn. 17) ist im Fall des Antragstellers nicht gegeben.

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 13 PA 104/17

    Abschiebung; Abschiebungsanordnung; Ausländerbehörde; Bundesamt; Dublin;

    Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung des geltend gemachten Wiederaufgreifensanspruchs ist dann mittels eines Antrags nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu suchen, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamts aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.4.2015 - 10 CE 15.810, 10 C 15.813 -, juris Rn. 5).

    Anderes gilt unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) nur in (zeitlich) extrem zugespitzten Ausnahmefällen, in denen auf dem dargelegten vorrangigen Rechtsschutzweg eine vorläufige Aussetzung der Abschiebung für den Betroffenen nicht mehr erreichbar ist, etwa weil die begehrte Mitteilung des Bundesamts an die Ausländerbehörde offensichtlich zu spät käme (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O. Rn. 5 f.).

  • VG Schwerin, 31.03.2022 - 5 B 425/22

    Russische Föderation: Dublin: keine systemischen Mängel in Polen

    April 2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 5 m.w.N.; VG München, Beschluss vom 27. F e b r u a r 2 0 1 9 - M 11 E 19.50113 -juris Rn. 10; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 12 a L 3499/17.A - juris Rn 4; VG Greifswald, Beschluss vom 29. - 3- 5 B 425/22 SN.

    Sie können beantragen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2 1 . April 2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 5 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 12 a L 3499/17.A - juris Rn 4).

    Ungeachtet dessen, ob die Regelungen des § 51 VwVfG in Bezug auf die Geltendmachung von Abschiebungsverboten unmittelbar zur Anwendung kommen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 2 1 . April 2015 - 10 CE 15.810 - juris Rn. 5 m.w.N.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 13. Dezember 2017 - 12 a L 3499/17.A - juris Rn 4; VG Greifswald, Beschluss vom 29. Juni 2017 - 4 B 734/17 As HGW - juris Rn. 17) oder hinsichtlich eines weiteren Asylantrags über den Verweis des § 71 Abs. 1 AsylG Anwendung finden (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 23. Juni 2017 - 2 B 603/17 - juris), haben die Antragsteller keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen ihres Asylverfahrens gemäß § 51 VwVfG glaubhaft gemacht.

  • VG Münster, 28.07.2020 - 8 L 523/20
    Dementsprechend bleiben gegen die Ausländerbehörde gerichtete Anträge auf Abschiebungsschutz (§ 123 VwGO) in den Fällen des § 34a AsylG ohne Erfolg (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris Rn. 2 ff.; Beschluss vom 18. April 2017 - 18 A 2222/16 - OVG Meck.-Vorpom., Beschluss vom 29. November 2004 - 2 M 299/04 -, juris Rn. 10; OVG Hmbg., Beschluss vom 3. Dezember 2010 - 4 Bs 223/10 -, juris Rn. 10; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 31. Mai 2011 - A 11 S 1523/11 -, juris Rn. 5; OVG Saarl., Beschluss vom 25. April 2014 - 2 B 215/14 -, juris Rn. 7; OVG Magdeburg, Beschluss vom 3. September 2014 - 2 M 68/14 -, juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 -, juris Rn. 4; VG Münster, zuletzt Beschluss vom 14. Januar 2020 - 8 L 35/20 -).

    Das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt den Antragsteller dem Grunde nach mit einem solchen Asylbewerber gleich, der eine Abschiebungsanordnung zunächst nicht mittels Klage anfechtet, also bestandskräftig werden lässt, aber infolge späterer Veränderung der Sachlage (hier) infolge Ablaufs der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin III-VO) eine Verpflichtungsklage auf Aufhebung der Abschiebungsanordnung erhebt (vgl. dazu VG Kassel, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 2 L 29445/19.KS.A -, juris Rn. 5; VG Regensburg, Beschluss vom 13. März 2019 - RO 9 E 19.50172 -, juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, Beschluss vom 21. April 2015 - 10 CE 15.810 -, juris Rn. 3).

  • VG Ansbach, 20.03.2024 - AN 14 S 23.50728

    Dublin-Verfahren, Italien, Abschiebungsanordnung, Rückkehrprognose bei Ehe und

  • VG Düsseldorf, 19.06.2015 - 22 L 486/15

    Dublin; Abschiebungsanordnung; Eilantrag; verfristet

  • VGH Hessen, 04.09.2023 - 3 D 1144/23

    Beschwerdeausschluss im asylrechtlichen Eilverfahren hier: Ablehnung eines

  • VG Ansbach, 06.02.2024 - AN 14 S 23.50623

    Dublin, Rückkehrprognose fünfköpfige Familie, keine systemischen Schwachstellen,

  • VGH Bayern, 04.01.2016 - 10 C 15.2105

    Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung nach Ablehnung eines Asyfolgeantrags

  • VG München, 27.02.2019 - M 11 E 19.50096

    Erfolgloser Eilantrag eines Pakistaners gegen eine bestandskräftige

  • VG Düsseldorf, 11.04.2022 - 13 L 841/22
  • VG München, 02.11.2021 - M 5 E 21.50673

    Dublin, Wiederaufgreifen des Verfahrens, Vorheriger Antrag beim Bundesamt auf

  • VG München, 23.05.2019 - M 19 E 18.53032

    Temporäres Abschiebungshindernis wegen Schwangerschaft

  • VG München, 27.02.2019 - M 11 E 19.50113

    Erfolgloser Eilantrag zur Sicherung des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des

  • VG Düsseldorf, 03.08.2015 - 8 L 2581/15

    Rechtmäßigkeit der Abschiebung eines Asylbewerbers nach Ungarn mangels

  • VG Würzburg, 14.03.2023 - W 1 E 23.50094

    Einstweilige Anordnung, Regelungsanordnung, Rechtsschutzbedürfnis, verneint,

  • VG Düsseldorf, 14.12.2015 - 22 L 4001/15
  • OVG Niedersachsen, 12.12.2017 - 10 LA 116/17

    Abschiebungsandrohung gegenüber einem Ausländer wegen internationaler

  • VG Ansbach, 01.08.2018 - AN 14 K 17.50567

    Überstellungsfrist, Dublin-III-Verordnung, Systemischer Mangel,

  • VG Ansbach, 20.09.2018 - AN 14 K 18.50495

    Abschiebungsverbot für Griechenland ist festzustellen

  • VG Hannover, 26.10.2019 - 6 A 1342/17

    Abschiebungsverbot; alleinstehende Frau; Depression; Existenzminimum;

  • VG Ansbach, 04.07.2023 - AN 14 S 23.50252

    Dublin-Verfahren (Italien)

  • VG Greifswald, 17.11.2022 - 3 A 1301/22

    Asyl-Dublinverfahren; systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem

  • VG Greifswald, 15.11.2017 - 3 A 2051/16

    Abschiebungsanordnung nach Schweden; Fristverlängerung aufgrund von Flüchtigkeit

  • VG Magdeburg, 20.02.2017 - 8 B 90/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Italien; Dublin-Verfahren;

  • VG Würzburg, 06.07.2015 - W 6 S 15.50224

    Einstweiliger Rechtsschutz

  • VG Greifswald, 12.06.2019 - 3 B 844/19

    (Bei einer nachträglichen Veränderung der Sachlage und/oder Rechtlage ist eine

  • VG Greifswald, 23.08.2017 - 3 B 1650/17

    Dublin-Verfahren; Rückschiebung nach Schweden

  • VG Greifswald, 10.01.2017 - 3 B 2155/16

    Asylrecht: Eilverfahren gegen Abschiebungsanordnung nach Norwegen;

  • VG Ansbach, 06.10.2023 - AN 14 S 23.50283

    Kuba: Dublin Kroatien: Unbegründeter Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO; Keine

  • VG Ansbach, 20.12.2021 - AN 14 S 21.50254

    Dublin III-Verfahren (Kroatien)

  • VG München, 08.01.2020 - M 19 K 19.50509

    Zulässige Verlängerung der Dublin-Überstellungfrist infolge Flüchtigseins

  • OVG Sachsen, 03.08.2023 - 3 B 132/23

    Abschiebung; Bindungswirkung; effektiver Rechtsschutz

  • VG München, 08.01.2020 - M 19 K 19.50510

    Wiederaufgreifen bei bestandskräftigem Dublin-Bescheid

  • VG Ansbach, 18.10.2023 - AN 14 S 23.50680

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid bezüglich Bulgarien

  • VG Ansbach, 13.03.2023 - AN 14 S 23.50083

    Zur Lage Asylsuchender und international Schutzberechtigter in Estland

  • VG Ansbach, 21.02.2023 - AN 14 S 22.50369

    Iran: Dublin Italien: Suspendierung, keine systemischen Mängel, Kind im

  • VG Weimar, 29.07.2021 - 6 E 749/21

    Irak: Dublin Kroatien: Keine systemischen Mängel, keine Pushbacks für

  • VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50032

    Syrien: Dublin Schweden: keine systemischen Mängel, keine Zuständigkeit aufgrund

  • VG Würzburg, 21.04.2020 - W 9 K 19. 50705
  • VG Würzburg, 11.07.2017 - W 5 S 17.50353
  • VG Chemnitz, 04.08.2023 - 4 L 294/23

    Kamerun: Dublin: Keine systemischen Mängel in Italien

  • VG Ansbach, 14.07.2023 - AN 14 S 23.50027

    Erfolgloser Eilantrag gegen Dublin-Bescheid bezüglich Slowenien

  • OVG Niedersachsen, 10.05.2022 - 13 ME 127/22

    Abschiebebedingungen; Abschiebungsanordnung; Abschiebungsverbot,

  • VG Greifswald, 09.01.2017 - 3 B 2023/16

    Asylrecht; Dublin-Verfahren; keine systemischen Mängel in Schweden

  • VG Ansbach, 21.12.2022 - AN 14 S 22.50376

    Keine systemischen Schwachstellen im Asylverfahren in Kroatien

  • VG Regensburg, 02.09.2021 - RO 13 E 21.31087

    Erfolgreicher Eilantrag gegen Überstellung eines dort als international

  • VG Berlin, 22.07.2020 - 19 L 244.20

    Zur Überstellungsfrist nach der Dublin III-Verordnung

  • VG Lüneburg, 04.06.2019 - 8 B 105/19

    Bestandskraft; Überstellungsfrist; Verlängerung

  • VG Ansbach, 07.05.2019 - AN 18 S 18.50925

    Wiedereinreise nach Abschluss zweier Dublin-Verfahren und vollzogener Abschiebung

  • VG Greifswald, 08.12.2017 - 4 B 2231/17

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung

  • VG Greifswald, 10.07.2017 - 5 B 1225/17

    "Dublin-Verfahren": Ablehnung des Asylantrags; keine systemischen Mängel in

  • VG Ansbach, 10.03.2017 - AN 14 K 17.50004

    Keine systematischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für

  • VG Berlin, 11.02.2016 - 23 L 41.16

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung

  • VG Schleswig, 12.11.2015 - 5 B 306/15

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Überstellung nach Frankreich als zuständiger

  • VG Gießen, 08.10.2015 - 6 L 3517/15

    Abschiebungsanordnung im sicheren Drittstaat - Italien

  • VG München, 11.08.2015 - M 16 E 15.30965

    Asylrecht; Herkunftsland: Kosovo; Antrag auf Wiederaufgreifen; vorläufiger

  • VG München, 06.02.2023 - M 19 E 23.50094

    Asylverfahren, Systemischer Mangel, Vorläufiger Rechtsschutz, Antragsgegner,

  • VG Greifswald, 02.03.2022 - 6 B 36/22

    Irak: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel für Familie, Covid-19

  • VG Köln, 16.12.2020 - 8 L 2250/20
  • VG Augsburg, 31.01.2020 - Au 6 E 20.69

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung nach Griechenland gegenüber der

  • VG Greifswald, 02.11.2017 - 5 B 1838/17

    Keine systemischen Mängel in Frankreich für allein reisende, gesunde, junge

  • VG Ansbach, 30.10.2017 - AN 14 S 17.51092

    Keine systemischen Mängel des Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in

  • VG Würzburg, 03.04.2017 - W 1 S 17.50167

    Selbsteintrittsrecht eines Mitgliedstaates hinsichtlich der Aufnahme eines

  • VG Greifswald, 29.12.2016 - 3 B 1707/16

    Asylrecht: Keine systemischen Mängel in Norwegen

  • VG München, 11.08.2016 - M 16 S 16.31835

    Bei mangelndem Asylgrund: Verschlechterung des Gesundheitszustands muss

  • VG München, 05.04.2016 - M 16 S 16.30499

    Erfolgloser Antrag auf Asylanerkennung oder Zuerkennung der

  • VG Ansbach, 10.03.2021 - AN 14 S 21.50018

    Unbegründeter Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in Dublinverfahren

  • VG Cottbus, 20.11.2020 - 5 L 441/20

    Asylrecht - Eilverfahren (Dublin-Verfahren nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 a) AsylG)

  • VG Dresden, 13.10.2020 - 6 L 712/20

    Iran, Asylantrag unzulässig, Abschiebungsanordnung nach Italien, Aussetzung der

  • VG Regensburg, 06.08.2020 - RN 14 E 20.50264

    Verlängerung der Überstellungsfrist durch Aussetzung der Vollziehung der

  • VG München, 14.03.2019 - M 5 S 19.50043

    Eilverfahren zur Sicherung des Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens

  • VG München, 28.07.2016 - M 5 E 15.31537

    Kosovo ist ein sicherer Herkunftsstaat

  • VG Greifswald, 10.11.2022 - 3 B 1681/22

    Einstweiliger Rechtsschutz bei Abschiebungsanordnung nach Polen

  • VG Ansbach, 08.06.2022 - AN 14 S 22.50046

    Weißrussland: Dublin Niederlande: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt;

  • VG Ansbach, 18.05.2022 - AN 3 S 22.30208

    Kein Verbot der Abschiebung nach Äthiopien

  • VG München, 25.10.2021 - M 5 SE 21.50666

    Erfolglose Eilanträge gegen bestandskräftige Abschiebungsanordnung (Dublin

  • VG Berlin, 21.01.2021 - 6 L 52.21
  • VG Magdeburg, 12.11.2020 - 8 B 195/20

    Afghanistan: Dublin: Corona-Aussetzung rechtmäßig, Definition Flüchtligsein

  • VG Ansbach, 06.12.2019 - AN 9 E 19.30963

    Erfolgloser Eilantrag äthiopischer Asylbewerber nach Asylfolgeverfahren

  • VG München, 23.08.2019 - M 19 K 18.53026

    Ablehnung der Abänderung eines bestandskräftigen Dublin-Bescheids

  • VG Regensburg, 20.08.2018 - RN 14 E 18.50544

    Erfolgloser Eilrechtsschutz einer Staatsangehörigen aus Sierra-Leone gegen eine

  • VG Düsseldorf, 24.10.2016 - 17 L 3420/16

    Abschiebung eines Asylsuchenden nach Albanien hinsichtlich der konkreten Gefahr

  • VG München, 30.06.2016 - M 16 E 16.30767

    Fehlende Glaubhaftmachung einer schwerwiegenden Erkrankung

  • VG Bayreuth, 15.06.2015 - B 3 E 15.50108

    Bestandskräftiger Dublin-Bescheid; Reisefähigkeit (amtsärztlich bejaht)

  • VG Greifswald, 21.03.2022 - 6 B 367/22

    Irak: Dublin Litauen: Keine systemischen Mängel für Schwangere mit Familie,

  • VG Greifswald, 04.01.2021 - 3 B 2037/20

    Afghanistan: Dublin: keine systemischen Mängel in Schweden

  • VG München, 10.11.2020 - M 4 E 20.5655

    Fehlende Statthaftigkeit eines Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz

  • VG München, 17.05.2016 - M 16 E 16.30782

    Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Abschiebung in den Kosovo im

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